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Statuten (pdf)
Statuten der ÖsterreichischenGesellschaft für Politikwissenschaft
(ÖGPW)
Stumpergasse 56
A-1060 Wien
E-Mail: office.oegpw@ihs.ac.at
§ 1 – Name und Sitz
Der Verein „Österreichische Gesellschaft für Politikwissenschaft“
hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf
das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie auf andere Länder
im Rahmen internationaler Kooperationen.
§ 2 – Zweck
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig, nicht
auf Gewinn gerichtet und verfolgt insbesondere nachstehende Ziele:
a) Förderung der inner- und außeruniversitären politikwissenschaftlichen
Studien und Forschung in Österreich;
b) Vertretung der Interessen österreichischer PolitikwissenschafterInnen;
c) Institutionalisierung und Profilierung der Politikwissenschaft
als selbständige Studienrichtung an österreichischen Hochschulen.
§ 3 – Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes sind
insbesondere:
a) Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen,
die den im § 2 genannten Zielen dienlich sind;
b) Herausgabe von Publikationen und Förderung des Vertriebes
derselben;
c) Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten;
d) Ausschreibung und Vergabe von Förderungspreisen und Stipendien.
§ 4 – Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Mittel zur Erreichung des im § 2 angeführten Zweckes
werden gebildet durch:
a) die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen;
b) die Subventionierung und Schenkung seitens physischer und juristischer
Personen;
c) die Erträgnisse eines allfälligen Vermögens sowie
aus sonstigen Einnahmen der Gesellschaft wie Spenden, Sammlungen
und eigenen Veranstaltungen.
§ 5 – Arbeitsweise der Gesellschaft
Die Gesellschaft sieht in einer Demokratisierung aller sozialen
Bereiche ein erstrebenswertes Ziel. Sie wird daher in ihrer Willensbildung
bestrebt sein, in allen Fragen eine möglichst breite Partizipation
aller Mitglieder zu gewährleisten.
§ 6 – Mitglieder
Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
(1) a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die
aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung bzw. Tätigkeit
qualifiziert ist, die Ziele der Gesellschaft unterstützt und
eine aktive Mitarbeit erwarten lässt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede physische und juristische
Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
Fördernde Mitglieder müssen die Bedingungen für eine
ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.
(4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste
erworben haben, können von der Generalversammlungüber
Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 – Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Anträge auf Aufnahme richten die MitgliedswerberInnen an
den Vorstand.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über die
Aufnahme neuer Mitglieder zu informieren.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, entscheidet
auf Antrag eines Mitgliedes die Generalversammlung endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Rechtspersönlichkeit
(bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt und Ausschluss.
(6) Der freiwillige Austritt kann nur zum Dezember jeden Jahres
erfolgen.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Generalversammlung
möglich und bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(8) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen
Vorstandsbeschlusses und der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht
sowie in der Generalversammlung das Antrags- und das Stimmrecht.
Ehrenmitgliedern kommen dieselben Rechte zu wie ordentlichen Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder haben in der Generalversammlung nur beratende
Stimme. Ansonsten haben alle Mitglieder das Recht, die Einrichtungen
des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder
bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.b) Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
c) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden
Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen
zu geben.
d) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften
Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies
in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
e) Die Mitglieder haben den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr
zu leisten. Sie haben die Gesellschaft, ihre Aufgaben und Interessen
nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 9 – Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht
e) das Generalsekretariat
§ 10 – Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung
findet einmal im Jahr statt und ist vom/von der Vorsitzenden spätestens
4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Juristische Personen,
die Mitglieder des Vereines sind, werden durch je eine bevollmächtigte
Person vertreten.
(2) Alle Mitglieder müssen spätestens 4 Wochen vor Abhaltung
der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Fax-Nummer oder
E-Mail Adresse) über Ort, Zeit und Entwurf der Tagesordnung
informiert werden. Ein Kurzbericht über die bisherige Tätigkeit
des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung der Generalversammlung
ist mit der Einladung auszuschicken. Etwaige Anträge von ordentlichen
Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung
schriftlich im Sekretariat der Gesellschaft eingebracht werden.
Solche Anträge sind in den Entwurf der Tagesordnung aufzunehmen.
Jedoch kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Anwesenden geändert und ergänzt werden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz
VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5
zweiter Satz VereinsG),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(4) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
ausgeschrieben wurde und wenigstens 20 ordentliche Mitglieder, davon
wenigstens ein gewähltes Vorstandsmitglied, anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
so ferne im vorliegenden Statut nicht eine andere Mehrheit vorgesehen
ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge
auf Abänderung der Statuten der Gesellschaft sowie Auflösung
der Gesellschaft bedürfen der Vierfünftelmehrheit.
(6) Der/die Vorsitzende der Gesellschaft, im Falle seiner Verhinderung
sein/e gewählte/r StellvertreterIn, leitet die Generalversammlung.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen,
das die Anwesenden, die Beschlussfähigkeit und alle Beschlüsse
der Generalversammlung zu enthalten hat.
§ 11 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der
Generalversammlung;
b) die Wahl der RechnungsprüferInnen und Wahl von Vorstandsmitgliedern;
c) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit
der Gesellschaft sowie über alle Fragen, die vom Vorstand oder
einem Mitglied – mit der Unterstützung von zwei weiteren
Mitgliedern – der Generalversammlung vorgelegt werden.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund eines Antrages des Vorstandes;
e) endgültige Entscheidung über die Aufnahme und Entscheidung
über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7);
f) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
und Beschlussfassung darüber;
g) Entlastung des Vorstands;
h) Statutenabänderung und Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereines.
§ 12 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen StellvertreterIn,
dem/der KassierIn, dem/der GeneralsekretärIn und höchstens
acht weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche
Mitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern mittels Briefwahl
gewählt (§ 13ff), die anlässlich einer Generalversammlung
stattzufinden hat. Er bleibt bis zur jeweils übernächsten
ordentlichen Generalversammlung im Amt. Die einzelnen Mitglieder
des Vorstandes können für eine dritte unmittelbar aufeinander
folgende Funktionsperiode nicht mehr wiedergewählt werden.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und
vertritt die Gesellschaft nach außen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden,
bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, falls mindestens
3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Beratungen
des Vorstandes als ZuhörerInnen teilzunehmen. Zu diesem Zweck
ist vom Sekretariat jederzeit Auskunft über Zeit und Ort der
nächsten Vorstandssitzung zu geben.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf mit 2/3 Mehrheit weitere ordentliche
Mitglieder der Gesellschaft in den Vorstand kooptieren, doch darf
deren Zahl 4 nicht überschreiten. Allfällige Kooptierungen
sind allen Mitgliedern ehestmöglich schriftlich bekanntzugeben.
(7) Scheidet der/die Vorsitzende, dessen/deren StellvertreterIn,
der/die KassierIn oder der/die GeneralsekretärIn vorzeitig
aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied
mit dieser Funktion zu betrauen.
(8) Scheiden bis 3 Monate vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung
nach der Wahl des Vorstandes zumindest mehr als die Hälfte
der gewählten Vorstandsmitglieder aus oder beschließt
es der Vorstand, so hat bereits anlässlich dieser Generalversammlung
eine Neuwahl stattzufinden.
§ 13– Wahl des Vorstandes
(1) Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mittels
Briefwahl den Vorstand. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle
Mitglieder, die 8 Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich
der die Wahl stattfindet, ordentliche Mitglieder sind.
(2) Zur Durchführung der Wahl hat der Vorstand mit Vierfünftelmehrheit
ein Wahlkomitee einzusetzen. Es besteht aus einem/r Vorsitzenden,
der/die ein/e ehemalige Vorsitzende/r, VorsitzendestellvertreterIn
oder GeneralsekretärIn der ÖGPW sein muss, und vier weiteren
ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlkomitees dürfen
keine Vorstandsmitglieder sein und bei der Wahl nicht selbst kandidieren.
(3) Der Vorstand hat spätestens 3 Monate vor der Generalversammlung,
anlässlich der die Wahl stattfindet, allen ordentlichen Mitgliedern
den Termin der Generalversammlung und die Zusammensetzung des Wahlkomitees
schriftlich bekanntzugeben. Gleichzeitig sind die Mitglieder über
das Wahlverfahren und die Möglichkeit von Kandidaturen zu informieren.
(4) Der Vorstand hat dem Wahlkomitee rechtzeitig einen Wahlvorschlag
vorzulegen, der jeweils einen Vorschlag für die Funktionen
des/der Vorsitzenden, des/der VorsitzendenstellvertreterIn, des/der
KassierIn und des/der GeneralsekretärIn sowie 4 bis 6 KandidatInnen
für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes enthält.
Im Wahlvorschlag sollen die regionale Herkunft, die institutionelle
Verankerung, der Status und das Geschlecht möglichst gleichwertig
berücksichtigt werden. Der Frauen- und Männeranteil muss
jeweils zumindest 40 % betragen.
(5) Bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich
der gewählt wird, können ordentliche Mitglieder weitere
Wahlvorschläge beim Wahlkomitee einbringen. Jeder Wahlvorschlag
muss KandidatInnen für den/die Vorsitzende/n, den/die VorsitzendenstellvertreterIn,
den/die KassierIn und den/die GeneralsekretärIn sowie 4 bis
6 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes
enthalten. Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag müssen die Zustimmungserklärungen
der KandidatInnen übermittelt werden.
(6) Darüber hinaus sind nur Einzelkandidaturen für die
Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes möglich. Dafür
kann jedes Mitglied bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung
beim Wahlkomitee seine Kandidatur bekannt geben. Nennungen durch
andere sind nur bei gleichzeitiger Übermittlung der Zustimmungserklärung
des/der Kandidaten/in möglich. Solche Einzelkandidaturen ergänzen
alle gemäß Abs. 4 und 5 gültig eingebrachten Wahlvorschläge.
§ 14 - Abstimmungsverfahren
(1) Spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung hat das
Wahlkomitee den ordentlichen Mitgliedern den Stimmzettel und ein
einheitliches Wahlkuvert zuzusenden. Alle Stimmzettel sind mit dem
ÖGPW-Stempel und der Unterschrift des Vorsitzenden und eines
weiteren Mitgliedes des Wahlkomitees zu versehen. (2) Sind mehrere
Wahlvorschläge eingebracht worden, so sind sie auf dem Stimmzettel
als konkurrierende Listen kenntlich zu machen. Innerhalb eines Wahlvorschlages
sind die Kandidaten für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes
alphabetisch zu reihen.
(3) Stehen mehrere Wahlvorschläge zur Wahl, ist der Stimmzettel
nur gültig ausgefüllt, wenn klar erkenntlich ist, für
welchen Wahlvorschlag das Mitglied seine Stimme abgeben möchte.
(4) Das Mitglied kann, wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl steht,
bei diesem oder, wenn mehrere Wahlvorschläge zur Wahl stehen,
bei dem Wahlvorschlag, dem es seine Stimme gibt, Streichungen vornehmen.
(5) Enthält der einzige oder der vom Mitglied gewählte
Wahlvorschlag mehr als 8 KandidatInnen für die Funktion eines
weiteren Vorstandsmitgliedes, so ist der Stimmzettel bezüglich
der weiteren Vorstandsmitglieder nur gültig, wenn das Mitglied
höchstens 8 KandidatInnen seine Stimme gibt.
(6) Die an der Wahl teilnehmenden Mitglieder haben den Originalstimmzettel
im verschlossenen Originalkuvert mittels Postweg oder persönlich
beim Wahlkomitee bis zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Vorstandes
bei der Generalversammlung abzugeben.
§ 15 - Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlkomitee ermittelt bei der Generalversammlung das Wahlergebnis.
Bei der Auszählung der Stimmen ist besondere Sorgfalt zu walten,
dass jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen ist.
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge gültig eingebracht worden,
so gilt der Wahlvorschlag als gewählt, der die meisten gültigen
Stimmen auf sich vereinen kann. Haben zwei oder mehrere Wahlvorschläge
ex aequo die höchste Stimmenanzahl, so entscheidet die Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(3) Die KandidatInnen für den/die Vorsitzende/n, den/die VorsitzendenstellvertreterIn,
den/die KassierIn und den/die GeneralsekretärIn des einzigen
oder des nach Abs. 2 bestimmten Wahlvorschlages sind jeweils gewählt,
wenn mehr als 50% der für den einzigen oder den nach Abs. 2
bestimmten Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen auf sie
entfallen.
(4) Enthält der einzige oder der nach Abs. 2 bestimmte Wahlvorschlag
höchstens 8 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren
Vorstandsmitgliedes, so sind diejenigen KandidatInnen gewählt,
auf die mehr als 50% der für den einzigen oder den nach Abs.
2 bestimmten Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen entfallen.
Bei mehr als 8 KandidatInnen sind diejenigen 8 KandidatInnen gewählt,
auf die die meisten Stimmen entfallen. Können wegen Stimmengleichheit
nicht alle Vorstandssitze derart vergeben werden, so entscheidet
die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei neuerlicher Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(5) Der/die Vorsitzende des Wahlkomitees hat der Generalversammlung
das Wahlergebnis bekanntzugeben.
(6) Wurden höchstens sechs KandidatInnen des einzigen oder
des gewählten Wahlvorschlages gewählt, so hat das Wahlkomitee
unmittelbar bei der Generalversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen. Diese ist nur auf Antrag eines anwesenden ordentlichen
Mitglieds schriftlich und geheim durchzuführen, anderenfalls
kann eine offene Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle
anwesenden ordentlichen Mitglieder. Gewählt werden so viele
weitere Vorstandsmitglieder, wie angesichts der Höchstzahl
von zwölf Vorstandsmitgliedern noch Vorstandssitze zur Verfügung
stehen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann Wahlvorschläge
einbringen. Bei der Wahl kann jede/r WählerIn so vielen KandidatInnen
jeweils eine Stimme geben, wie Vorstandssitze zur Wahl stehen. Diejenigen
KandidatInnen, die die meisten Stimmen erreicht haben, gelten als
gewählt. Können wegen Stimmengleichheit nicht alle Vorstandssitze
derart vergeben werden, so entscheidet über die Vergabe der
betroffenen Vorstandssitze das Los.
(7) Wurden der/die Vorsitzende, dessen StellvertreterIn, der/die
KassierIn oder der/die GeneralsekretärIn nicht gewählt,
so hat der Vorstand ein gewähltes Vorstandsmitglied mit dieser
Funktion zu betrauen.
§ 16 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch
und erledigt die laufenden Arbeiten im Sinne der Zielsetzungen der
Gesellschaft. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft
sind vom/von der Vorsitzenden und einem der Vorstandsmitglieder
zu fertigen. Dem Vorstand obliegt weiters die:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages;
b) Einberufung der Generalversammlung und deren Vorbereitung;
c) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die für die
laufende Geschäftsführung notwendig sind;
d) Aufnahme, Kündigung, Entlassung von DienstnehmerInnen des
Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen;
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie satzungsgemäß
nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Der Vorstand kann den/die GeneralsekretärIn mit der Führung
von bestimmten Vereinsgeschäften beauftragen. Der Vorstand
beschließt auch für sich eine Geschäftsordnung,
welche auch die näheren Bestimmungen über die Finanzgebarung
der Gesellschaft enthält.
§ 17 – RechnungsprüferInnen
Von der Generalversammlung werden jährlich zwei RechnungsprüferInnen
gewählt, denen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses obliegt. Zu diesem Zweck hat ihnen der
Vorstand alle Unterlagen der Gesellschaft vorzulegen. Über
das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Generalversammlung
zu berichten.
§ 18 – Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den
§§ 577 ff ZPO. Über alle aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet das
Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht
wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen
acht Tagen nach Zustellung einer diesbezüglichen Aufforderung
eine/n SchiedsrichterIn namhaft macht; die beiden auf diese Weise
bestellten SchiedsrichterInnen einigen sich auf einen dritten als
Obmann/-frau. Bei Nichteinigung entscheidet der Vorstand vorbehaltlich
einer Berufung an die Generalversammlung. Die Mitglieder des Schiedsgerichts
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit
ist. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Die Feststellungen des Schiedsgerichtes sind inappellabel.
§ 19 – Das Generalsekretariat
Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden von einem Generalsekretariat
geführt, dessen Leitung der/die GeneralsekretärIn inne
hat. Diese/r ist den Weisungen des Vorstandes unterstellt. Nach
Bedarf kann der Vorstand auf Vorschlag des/der GeneralsekretärIn
Angestellte im Rahmen des Voranschlages anstellen. Jedem ordentlichen
Mitglied ist die Einsichtnahme in die Unterlagen des/der GeneralsekretärIn
zu gestatten.
§ 20 – Sektionen
(1) Sektionen können von den Mitgliedern für den politikwissenschaftlichen
Diskurs und die Forschung zu einzelnen Fachgebieten der Disziplin
mit Zustimmung des Vorstandes gegründet werden. Die Sektionen
müssen in ihrer Zielsetzung den allgemeinen Zielen der ÖGPW
entsprechen. Die Finanzhoheit bleibt jedenfalls beim Vorstand.
(2) Die Sektionen haben den Vorstand auf Verlangen laufend über
ihre Tätigkeit zu informieren. Dafür ist ein/e SprecherIn
zu benennen.
(3) Sektionen können von ihren Mitgliedern oder vom Vorstand
aufgelöst werden. Bei einer Auflösung durch den Vorstand
entscheidet auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern die Generalversammlung
endgültig.
§ 21 – Auflösung des Vereines
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn in einer eigens hierzu
einberufenen Generalversammlung 4/5 der anwesenden, ordentlichen
Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen fällt
einem gemeinnützigen Zweck zu.
Geschäftsordnung der Generalversammlung
§ 1 Anträge an die Generalversammlung können von
jedem Mitglied schriftlich, gemäß § 11 (c) der Statuten
mit der Unterstützung von 2 weiteren Mitgliedern auch während
der Generalversammlung eingebracht werden.
(Fassung vom 30.11.2007)
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