Logo: Österreichische Gesellschaft für Politikwissenschaft (ÖGPW)   

 

About us


Statuten

Statuten (pdf)

Statuten der ÖsterreichischenGesellschaft für Politikwissenschaft (ÖGPW)
Stumpergasse 56
A-1060 Wien
E-Mail: office.oegpw@ihs.ac.at

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein „Österreichische Gesellschaft für Politikwissenschaft“ hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie auf andere Länder im Rahmen internationaler Kooperationen.

§ 2 – Zweck
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt insbesondere nachstehende Ziele:
a) Förderung der inner- und außeruniversitären politikwissenschaftlichen Studien und Forschung in Österreich;
b) Vertretung der Interessen österreichischer PolitikwissenschafterInnen;
c) Institutionalisierung und Profilierung der Politikwissenschaft als selbständige Studienrichtung an österreichischen Hochschulen.

§ 3 – Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes sind insbesondere:
a) Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen, die den im § 2 genannten Zielen dienlich sind;
b) Herausgabe von Publikationen und Förderung des Vertriebes derselben;
c) Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten;
d) Ausschreibung und Vergabe von Förderungspreisen und Stipendien.

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Zweckes
Die Mittel zur Erreichung des im § 2 angeführten Zweckes werden gebildet durch:
a) die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen;
b) die Subventionierung und Schenkung seitens physischer und juristischer Personen;
c) die Erträgnisse eines allfälligen Vermögens sowie aus sonstigen Einnahmen der Gesellschaft wie Spenden, Sammlungen und eigenen Veranstaltungen.

§ 5 – Arbeitsweise der Gesellschaft
Die Gesellschaft sieht in einer Demokratisierung aller sozialen Bereiche ein erstrebenswertes Ziel. Sie wird daher in ihrer Willensbildung bestrebt sein, in allen Fragen eine möglichst breite Partizipation aller Mitglieder zu gewährleisten.

§ 6 – Mitglieder
Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
(1) a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung bzw. Tätigkeit qualifiziert ist, die Ziele der Gesellschaft unterstützt und eine aktive Mitarbeit erwarten lässt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede physische und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Fördernde Mitglieder müssen die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.
(4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlungüber Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 – Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Anträge auf Aufnahme richten die MitgliedswerberInnen an den Vorstand.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder über die Aufnahme neuer Mitglieder zu informieren.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes die Generalversammlung endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt und Ausschluss.
(6) Der freiwillige Austritt kann nur zum Dezember jeden Jahres erfolgen.
(7) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur durch die Generalversammlung möglich und bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(8) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und der Zustimmung der Generalversammlung.

§ 8 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie in der Generalversammlung das Antrags- und das Stimmrecht. Ehrenmitgliedern kommen dieselben Rechte zu wie ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder haben in der Generalversammlung nur beratende Stimme. Ansonsten haben alle Mitglieder das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.b) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
c) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
d) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
e) Die Mitglieder haben den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr zu leisten. Sie haben die Gesellschaft, ihre Aufgaben und Interessen nach besten Kräften zu unterstützen.

§ 9 – Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die RechnungsprüferInnen
d) das Schiedsgericht
e) das Generalsekretariat

§ 10 – Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom/von der Vorsitzenden spätestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Juristische Personen, die Mitglieder des Vereines sind, werden durch je eine bevollmächtigte Person vertreten.
(2) Alle Mitglieder müssen spätestens 4 Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) über Ort, Zeit und Entwurf der Tagesordnung informiert werden. Ein Kurzbericht über die bisherige Tätigkeit des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung der Generalversammlung ist mit der Einladung auszuschicken. Etwaige Anträge von ordentlichen Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich im Sekretariat der Gesellschaft eingebracht werden. Solche Anträge sind in den Entwurf der Tagesordnung aufzunehmen. Jedoch kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden geändert und ergänzt werden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(4) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und wenigstens 20 ordentliche Mitglieder, davon wenigstens ein gewähltes Vorstandsmitglied, anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, so ferne im vorliegenden Statut nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge auf Abänderung der Statuten der Gesellschaft sowie Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Vierfünftelmehrheit.
(6) Der/die Vorsitzende der Gesellschaft, im Falle seiner Verhinderung sein/e gewählte/r StellvertreterIn, leitet die Generalversammlung. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenden, die Beschlussfähigkeit und alle Beschlüsse der Generalversammlung zu enthalten hat.

§ 11 – Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung obliegt:
a) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Generalversammlung;
b) die Wahl der RechnungsprüferInnen und Wahl von Vorstandsmitgliedern;
c) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft sowie über alle Fragen, die vom Vorstand oder einem Mitglied – mit der Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern – der Generalversammlung vorgelegt werden.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund eines Antrages des Vorstandes;
e) endgültige Entscheidung über die Aufnahme und Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 7);
f) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen und Beschlussfassung darüber;
g) Entlastung des Vorstands;
h) Statutenabänderung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 12 – Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen StellvertreterIn, dem/der KassierIn, dem/der GeneralsekretärIn und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern mittels Briefwahl gewählt (§ 13ff), die anlässlich einer Generalversammlung stattzufinden hat. Er bleibt bis zur jeweils übernächsten ordentlichen Generalversammlung im Amt. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können für eine dritte unmittelbar aufeinander folgende Funktionsperiode nicht mehr wiedergewählt werden.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach außen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, falls mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes als ZuhörerInnen teilzunehmen. Zu diesem Zweck ist vom Sekretariat jederzeit Auskunft über Zeit und Ort der nächsten Vorstandssitzung zu geben.
(6) Der Vorstand kann bei Bedarf mit 2/3 Mehrheit weitere ordentliche Mitglieder der Gesellschaft in den Vorstand kooptieren, doch darf deren Zahl 4 nicht überschreiten. Allfällige Kooptierungen sind allen Mitgliedern ehestmöglich schriftlich bekanntzugeben.
(7) Scheidet der/die Vorsitzende, dessen/deren StellvertreterIn, der/die KassierIn oder der/die GeneralsekretärIn vorzeitig aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit dieser Funktion zu betrauen.
(8) Scheiden bis 3 Monate vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung nach der Wahl des Vorstandes zumindest mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus oder beschließt es der Vorstand, so hat bereits anlässlich dieser Generalversammlung eine Neuwahl stattzufinden.

§ 13– Wahl des Vorstandes
(1) Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mittels Briefwahl den Vorstand. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die 8 Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich der die Wahl stattfindet, ordentliche Mitglieder sind.
(2) Zur Durchführung der Wahl hat der Vorstand mit Vierfünftelmehrheit ein Wahlkomitee einzusetzen. Es besteht aus einem/r Vorsitzenden, der/die ein/e ehemalige Vorsitzende/r, VorsitzendestellvertreterIn oder GeneralsekretärIn der ÖGPW sein muss, und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlkomitees dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und bei der Wahl nicht selbst kandidieren.
(3) Der Vorstand hat spätestens 3 Monate vor der Generalversammlung, anlässlich der die Wahl stattfindet, allen ordentlichen Mitgliedern den Termin der Generalversammlung und die Zusammensetzung des Wahlkomitees schriftlich bekanntzugeben. Gleichzeitig sind die Mitglieder über das Wahlverfahren und die Möglichkeit von Kandidaturen zu informieren.
(4) Der Vorstand hat dem Wahlkomitee rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorzulegen, der jeweils einen Vorschlag für die Funktionen des/der Vorsitzenden, des/der VorsitzendenstellvertreterIn, des/der KassierIn und des/der GeneralsekretärIn sowie 4 bis 6 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes enthält. Im Wahlvorschlag sollen die regionale Herkunft, die institutionelle Verankerung, der Status und das Geschlecht möglichst gleichwertig berücksichtigt werden. Der Frauen- und Männeranteil muss jeweils zumindest 40 % betragen.
(5) Bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich der gewählt wird, können ordentliche Mitglieder weitere Wahlvorschläge beim Wahlkomitee einbringen. Jeder Wahlvorschlag muss KandidatInnen für den/die Vorsitzende/n, den/die VorsitzendenstellvertreterIn, den/die KassierIn und den/die GeneralsekretärIn sowie 4 bis 6 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes enthalten. Gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag müssen die Zustimmungserklärungen der KandidatInnen übermittelt werden.
(6) Darüber hinaus sind nur Einzelkandidaturen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes möglich. Dafür kann jedes Mitglied bis spätestens 6 Wochen vor der Generalversammlung beim Wahlkomitee seine Kandidatur bekannt geben. Nennungen durch andere sind nur bei gleichzeitiger Übermittlung der Zustimmungserklärung des/der Kandidaten/in möglich. Solche Einzelkandidaturen ergänzen alle gemäß Abs. 4 und 5 gültig eingebrachten Wahlvorschläge.

§ 14 - Abstimmungsverfahren
(1) Spätestens 4 Wochen vor der Generalversammlung hat das Wahlkomitee den ordentlichen Mitgliedern den Stimmzettel und ein einheitliches Wahlkuvert zuzusenden. Alle Stimmzettel sind mit dem ÖGPW-Stempel und der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Wahlkomitees zu versehen. (2) Sind mehrere Wahlvorschläge eingebracht worden, so sind sie auf dem Stimmzettel als konkurrierende Listen kenntlich zu machen. Innerhalb eines Wahlvorschlages sind die Kandidaten für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes alphabetisch zu reihen.
(3) Stehen mehrere Wahlvorschläge zur Wahl, ist der Stimmzettel nur gültig ausgefüllt, wenn klar erkenntlich ist, für welchen Wahlvorschlag das Mitglied seine Stimme abgeben möchte.
(4) Das Mitglied kann, wenn nur ein Wahlvorschlag zur Wahl steht, bei diesem oder, wenn mehrere Wahlvorschläge zur Wahl stehen, bei dem Wahlvorschlag, dem es seine Stimme gibt, Streichungen vornehmen.
(5) Enthält der einzige oder der vom Mitglied gewählte Wahlvorschlag mehr als 8 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes, so ist der Stimmzettel bezüglich der weiteren Vorstandsmitglieder nur gültig, wenn das Mitglied höchstens 8 KandidatInnen seine Stimme gibt.
(6) Die an der Wahl teilnehmenden Mitglieder haben den Originalstimmzettel im verschlossenen Originalkuvert mittels Postweg oder persönlich beim Wahlkomitee bis zum Tagesordnungspunkt der Wahl des Vorstandes bei der Generalversammlung abzugeben.

§ 15 - Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlkomitee ermittelt bei der Generalversammlung das Wahlergebnis. Bei der Auszählung der Stimmen ist besondere Sorgfalt zu walten, dass jede Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen ist.
(2) Sind mehrere Wahlvorschläge gültig eingebracht worden, so gilt der Wahlvorschlag als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Haben zwei oder mehrere Wahlvorschläge ex aequo die höchste Stimmenanzahl, so entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Die KandidatInnen für den/die Vorsitzende/n, den/die VorsitzendenstellvertreterIn, den/die KassierIn und den/die GeneralsekretärIn des einzigen oder des nach Abs. 2 bestimmten Wahlvorschlages sind jeweils gewählt, wenn mehr als 50% der für den einzigen oder den nach Abs. 2 bestimmten Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen auf sie entfallen.
(4) Enthält der einzige oder der nach Abs. 2 bestimmte Wahlvorschlag höchstens 8 KandidatInnen für die Funktion eines weiteren Vorstandsmitgliedes, so sind diejenigen KandidatInnen gewählt, auf die mehr als 50% der für den einzigen oder den nach Abs. 2 bestimmten Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen entfallen. Bei mehr als 8 KandidatInnen sind diejenigen 8 KandidatInnen gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen. Können wegen Stimmengleichheit nicht alle Vorstandssitze derart vergeben werden, so entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Der/die Vorsitzende des Wahlkomitees hat der Generalversammlung das Wahlergebnis bekanntzugeben.
(6) Wurden höchstens sechs KandidatInnen des einzigen oder des gewählten Wahlvorschlages gewählt, so hat das Wahlkomitee unmittelbar bei der Generalversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Diese ist nur auf Antrag eines anwesenden ordentlichen Mitglieds schriftlich und geheim durchzuführen, anderenfalls kann eine offene Abstimmung erfolgen. Stimmberechtigt sind alle anwesenden ordentlichen Mitglieder. Gewählt werden so viele weitere Vorstandsmitglieder, wie angesichts der Höchstzahl von zwölf Vorstandsmitgliedern noch Vorstandssitze zur Verfügung stehen. Jedes anwesende ordentliche Mitglied kann Wahlvorschläge einbringen. Bei der Wahl kann jede/r WählerIn so vielen KandidatInnen jeweils eine Stimme geben, wie Vorstandssitze zur Wahl stehen. Diejenigen KandidatInnen, die die meisten Stimmen erreicht haben, gelten als gewählt. Können wegen Stimmengleichheit nicht alle Vorstandssitze derart vergeben werden, so entscheidet über die Vergabe der betroffenen Vorstandssitze das Los.
(7) Wurden der/die Vorsitzende, dessen StellvertreterIn, der/die KassierIn oder der/die GeneralsekretärIn nicht gewählt, so hat der Vorstand ein gewähltes Vorstandsmitglied mit dieser Funktion zu betrauen.

§ 16 – Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und erledigt die laufenden Arbeiten im Sinne der Zielsetzungen der Gesellschaft. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft sind vom/von der Vorsitzenden und einem der Vorstandsmitglieder zu fertigen. Dem Vorstand obliegt weiters die:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages;
b) Einberufung der Generalversammlung und deren Vorbereitung;
c) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die für die laufende Geschäftsführung notwendig sind;
d) Aufnahme, Kündigung, Entlassung von DienstnehmerInnen des Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen;
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Organen vorbehalten sind.
Der Vorstand kann den/die GeneralsekretärIn mit der Führung von bestimmten Vereinsgeschäften beauftragen. Der Vorstand beschließt auch für sich eine Geschäftsordnung, welche auch die näheren Bestimmungen über die Finanzgebarung der Gesellschaft enthält.

§ 17 – RechnungsprüferInnen
Von der Generalversammlung werden jährlich zwei RechnungsprüferInnen gewählt, denen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses obliegt. Zu diesem Zweck hat ihnen der Vorstand alle Unterlagen der Gesellschaft vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Generalversammlung zu berichten.

§ 18 – Das Schiedsgericht
Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen acht Tagen nach Zustellung einer diesbezüglichen Aufforderung eine/n SchiedsrichterIn namhaft macht; die beiden auf diese Weise bestellten SchiedsrichterInnen einigen sich auf einen dritten als Obmann/-frau. Bei Nichteinigung entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer Berufung an die Generalversammlung. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Feststellungen des Schiedsgerichtes sind inappellabel.

§ 19 – Das Generalsekretariat
Die laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden von einem Generalsekretariat geführt, dessen Leitung der/die GeneralsekretärIn inne hat. Diese/r ist den Weisungen des Vorstandes unterstellt. Nach Bedarf kann der Vorstand auf Vorschlag des/der GeneralsekretärIn Angestellte im Rahmen des Voranschlages anstellen. Jedem ordentlichen Mitglied ist die Einsichtnahme in die Unterlagen des/der GeneralsekretärIn zu gestatten.

§ 20 – Sektionen
(1) Sektionen können von den Mitgliedern für den politikwissenschaftlichen Diskurs und die Forschung zu einzelnen Fachgebieten der Disziplin mit Zustimmung des Vorstandes gegründet werden. Die Sektionen müssen in ihrer Zielsetzung den allgemeinen Zielen der ÖGPW entsprechen. Die Finanzhoheit bleibt jedenfalls beim Vorstand.
(2) Die Sektionen haben den Vorstand auf Verlangen laufend über ihre Tätigkeit zu informieren. Dafür ist ein/e SprecherIn zu benennen.
(3) Sektionen können von ihren Mitgliedern oder vom Vorstand aufgelöst werden. Bei einer Auflösung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern die Generalversammlung endgültig.

§ 21 – Auflösung des Vereines
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung 4/5 der anwesenden, ordentlichen Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck zu.

Geschäftsordnung der Generalversammlung
§ 1 Anträge an die Generalversammlung können von jedem Mitglied schriftlich, gemäß § 11 (c) der Statuten mit der Unterstützung von 2 weiteren Mitgliedern auch während der Generalversammlung eingebracht werden.

(Fassung vom 30.11.2007)

 

 
 

Quick Links:

ÖZP - Österreichische Zeitschrift für Politikwissenschaft

ÖGPW Sektion - powi04

ÖGPW Sektion AGORA Demokratieforschung

Austrian PSA Section: Interpretative Policy Analysis

Suchen
 
Sitemap
 
Home
 
Impressum
 
top

This website has been selected for inclusion in the IPSAPortal, featuring the best 300 websites for online research in Political Science.

© ÖGPW 2003-2010

IPSAportal