Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Politikwissenschaft (ÖGPW)
Stand: November 2022
§ 1 – NAME UND SITZ
Der Verein „Österreichische Gesellschaft für Politikwissenschaft“ hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie auf andere Länder im Rahmen internationaler Kooperationen.
§ 2 – ZWECK
Die Tätigkeit der Gesellschaft ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt insbesondere nachstehende Ziele:
(1) Förderung der inner- und außeruniversitären politikwissenschaftlichen Studien und Forschung in Österreich;
(2) Vertretung der Interessen von Politikwissenschafter:innen in Österreich;
(3) Aktive Mitarbeit an forschungs- und hochschulpolitischen Debatten und Reformprozessen;
(4) Internationalisierung der österreichischen Politikwissenschaft;
(5) Profilierung der Politikwissenschaft in der Öffentlichkeit.
§ 3 – MASSNAHMEN ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES SIND INSBESONDERE:
(1) Schaffung von Einrichtungen und Durchführung von Veranstaltungen, die den im § 2 genannten Zielen dienlich sind;
(2) Herausgabe von Publikationen, insbesondere der Österreichischen Zeitschrift für Politikwissenschaft (ÖZP), und Förderung des Vertriebes derselben;
(3) Vergabe und Durchführung von Forschungsprojekten;
(4) Ausschreibung und Vergabe von Förderpreisen und Stipendien.
§ 4 – MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES
Die Mittel zur Erreichung des im § 2 angeführten Zweckes werden gebildet durch:
(1) die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen;
(2) die Subventionierung und Schenkung seitens physischer und juristischer Personen;
(3) die Erträgnisse eines allfälligen Vermögens sowie aus sonstigen Einnahmen der Gesellschaft wie Spenden, Sammlungen und eigenen Veranstaltungen.
§ 5 – ARBEITSWEISE DER GESELLSCHAFT
Die Gesellschaft sieht in einer Demokratisierung aller sozialen Bereiche ein erstrebenswertes Ziel. Sie wird daher in ihrer Willensbildung bestrebt sein, in allen Fragen eine möglichst breite Partizipation aller Mitglieder zu gewährleisten.
§ 6 – MITGLIEDER
Die Mitglieder der Gesellschaft sind:
(1)
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Ordentliches Mitglied kann jede physische Person werden, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Ausbildung bzw. Tätigkeit qualifiziert ist, die Ziele der Gesellschaft unterstützt und eine aktive Mitarbeit erwarten lässt.
(3) Förderndes Mitglied kann jede physische und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern. Fördernde Mitglieder müssen die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht erfüllen.
(4) Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 7 – BEGINN UND BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Anträge auf Aufnahme richten die Mitgliedswerber:innen an das Generalsekretariat.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine aktuelle Mitgliederliste zu führen und diese auf Nachfrage eines Mitglieds dem Mitglied auch zur Verfügung zu stellen.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Mitgliedes ab, entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes die Generalversammlung endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Wegfall der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt und Ausschluss.
(6) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
(7)
a) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist außer in dem in §7b genannten Fall nur durch die Generalversammlung möglich und bedarf der Zweidrittelmehrheit.
b) Sofern ein Mitglied über den Zeitraum von 4 Jahren seiner Pflicht, den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr zu leisten, nicht nachkommt, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss beschließen. Die Generalversammlung ist über derartige Ausschlüsse bei der darauffolgenden Sitzung zu unterrichten.
(8) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses und der Zustimmung der Generalversammlung.
§ 8 – RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes ordentliche Mitglied besitzt das aktive und passive Wahlrecht sowie in der Generalversammlung das Antrags- und das Stimmrecht. Ehrenmitgliedern kommen dieselben Rechte zu wie ordentlichen Mitgliedern. Fördernde Mitglieder haben in der Generalversammlung nur beratende Stimme. Ansonsten haben alle Mitglieder das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und von den für die Vereinsmitglieder bestehenden Vergünstigungen Gebrauch zu machen.
(2) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen.
(3) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(4) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer:innen einzubinden.
(5) Die Mitglieder haben den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr zu leisten. Sie haben die Gesellschaft, ihre Aufgaben und Interessen nach besten Kräften zu unterstützen.
§ 9 – ORGANE DES VEREINES
Organe des Vereines sind:
(1) die Generalversammlung
(2) der Vorstand
(3) die Rechnungsprüfer:innen
(4) das Schiedsgericht
(5) das Generalsekretariat
§ 10 – DIE GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen. Juristische Personen, die Mitglieder des Vereines sind, werden durch je eine bevollmächtigte Person vertreten.
(2) Alle Mitglieder müssen spätestens vier Wochen vor Abhaltung der Generalversammlung schriftlich, entweder postalisch oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Wohn- oder E-Mail-Adresse) über Ort, Zeit und Entwurf der Tagesordnung informiert werden. Etwaige Anträge von ordentlichen Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich im Generalsekretariat der Gesellschaft eingebracht werden. Solche Anträge sind in den Entwurf der Tagesordnung aufzunehmen. Jedoch kann die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden geändert und ergänzt werden.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer:innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer:innen/eines Rechnungsprüfers bzw. einer Rechnungsprüferin (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(4) Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und wenigstens 20 ordentliche Mitglieder, davon wenigstens ein gewähltes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Die Generalversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn eine halbe Stunde nach dem anberaumten Beginn der Versammlung weniger als 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, so ferne im vorliegenden Statut nicht eine andere Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge auf Abänderung der Statuten der Gesellschaft sowie Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Vierfünftelmehrheit.
(6) Der/die Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft, im Falle seiner/ihrer Verhinderung seine gewählte Stellvertreterin/sein gewählter Stellvertreter, leitet die Generalversammlung. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
(7) Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das die Anwesenden, die Beschlussfähigkeit und alle Beschlüsse der Generalversammlung zu enthalten hat.
§ 11 – AUFGABEN DER GENERALVERSAMMLUNG
Der Generalversammlung obliegt:
(1) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Generalversammlung;
(2) die Wahl der Rechnungsprüfer:innen und Wahl von Vorstandsmitgliedern;
(3) Beschlussfassung über die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft sowie über alle Fragen, die vom Vorstand oder einem Mitglied – mit der Unterstützung von zwei weiteren Mitgliedern – der Generalversammlung vorgelegt werden.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern aufgrund eines Antrages des Vorstandes;
(5) endgültige Entscheidung über die Aufnahme und Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, außer in dem Fall, dass ein Mitglied über den Zeitraum von 4 Jahren seiner Pflicht, den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr zu leisten, nicht nachkommt;
(6) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer:innen und Beschlussfassung darüber;
(7) Entlastung des Vorstands;
(8) Statutenabänderung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 12 – DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertreter:in, dem/der Kassier:in, dem/der Generalsekretär:in und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder sein.
(2) Der Vorstand wird von den ordentlichen Mitgliedern mittels Briefwahl gewählt (§ 13ff), die anlässlich einer Generalversammlung stattzufinden hat. Er bleibt bis zur jeweils übernächsten ordentlichen Generalversammlung im Amt. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes können für eine dritte unmittelbar aufeinander folgende Funktionsperiode nur für die Funktionen des/der Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreter:in oder der Kassierin/des Kassiers wiedergewählt werden; eine weitere unmittelbare Wiederwahl ist auch in diesen Fällen unzulässig. Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Regelungen in § 19.
(3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes und vertritt die Gesellschaft nach außen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter:in einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, falls mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Auch ohne Versammlung bzw. Sitzung des Vorstandes ist ein Beschluss möglich, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich (handschriftlich, per Fax oder per E-Mail) erklärt. Ein solcher Umlaufbeschluss kann von dem/von der Vorsitzenden initiiert werden. Die Frist bis zur letztmöglichen Abgabe der Stimme ist im Zuge der Einleitung festzulegen. Die Abwicklung des Umlaufbeschlusses erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder in seinem/ihrem Auftrag durch die/den Generalsekretär:in der ÖGPW. Über das namentliche Ergebnis jedes Umlaufbeschlusses werden die Vorstandsmitglieder unverzüglich informiert; zudem muss es im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung mit Datum vermerkt werden.
(6) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Beratungen des Vorstandes als Zuhörer:innen teilzunehmen. Zu diesem Zweck ist vom Generalsekretariat jederzeit Auskunft über Zeit und Ort der nächsten Vorstandssitzung zu geben.
(7) Der Vorstand kann bei Bedarf mit 2/3 Mehrheit weitere ordentliche Mitglieder der Gesellschaft in den Vorstand kooptieren, doch darf deren Zahl vier nicht überschreiten. Allfällige Kooptierungen sind allen Mitgliedern ehestmöglich schriftlich bekanntzugeben.
(8) Scheidet der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter:in oder der/die Kassier:in vorzeitig aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit dieser Funktion zu betrauen.
(9) Scheiden bis drei Monate vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung nach der Wahl des Vorstandes zumindest mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus oder beschließt es der Vorstand, so hat bereits anlässlich dieser Generalversammlung eine Neuwahl stattzufinden.
§ 13 – WAHL DES VORSTANDES
(1) Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mittels Briefwahl den Vorstand. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die acht Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich der die Wahl stattfindet, ordentliche Mitglieder sind.
(2) Zur Durchführung der Wahl hat der Vorstand mit Vierfünftelmehrheit ein Wahlkomitee einzusetzen. Es besteht aus einem/r Vorsitzenden und vier weiteren ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlkomitees müssen ÖGPW-Mitglieder sein, dürfen aber keine Vorstandsmitglieder sein und bei der Wahl nicht selbst kandidieren.
(3) Der Vorstand hat spätestens drei Monate vor der Generalversammlung, anlässlich der die Wahl stattfindet, allen ordentlichen Mitgliedern den Termin der Generalversammlung und die Zusammensetzung des Wahlkomitees schriftlich bekanntzugeben. Gleichzeitig sind die Mitglieder über das Wahlverfahren und die Möglichkeit von Kandidaturen zu informieren.
(4) Der Vorstand hat dem Wahlkomitee rechtzeitig einen Wahlvorschlag mit mindestens 12 Kandidat:innen gemäß lit. (a) bis (f) vorzulegen.
a) Mindestens eine der angeführten Personen ist für die Funktion des/der Vorsitzenden und mindestens eine weitere Person für dessen/deren Stellvertretung zu nominieren. Eine/r der beiden Kandidat:innen muss an einer politikwissenschaftlichen Institution tätig sein.
b) Mindestens eine weitere Person ist für die Funktion des Kassiers/der Kassierin zu nominieren.
c) Die übrigen Personen auf der Wahlliste kandidieren als Mitglieder des Vorstandes. Zu wählen sind gem. § 12 (1) höchstens acht Mitglieder, die genaue Zahl wird vom Vorstand anlässlich der Erstellung des Wahlvorschlages bestimmt.
d) Der Frauen- und Männeranteil der Kandidat:innen insgesamt hat jeweils mindestens 40% zu betragen.
e) Der Wahlvorschlag hat Kandidat:innen von Institutionen aus zumindest drei Bundesländern zu beinhalten.
f) Im Wahlvorschlag sollen die institutionelle Verankerung und der Status möglichst gleichwertig berücksichtigt werden.
(5) Neben dem Vorstand können auch andere Institutionen oder Einzelpersonen, die zum Zeitpunkt der Nominierung Mitglieder der ÖGPW sind, weitere Kandidat:innen gemäß lit (a) bis (f) nominieren.
a) Die Nominierung hat in Form von Einzelnominierungen oder Kandidat:innenlisten zu erfolgen.
b) Kandidat:innenlisten haben den Bestimmungen in Abs. (4) lit (a) bis (f) zu entsprechen.
c) Gleichzeitig mit der Nominierung ist eine Zustimmungserklärung aller Kandidat:innen zu übermitteln.
d) Die Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Generalversammlung, anlässlich der gewählt wird, beim Wahlkomitee eingetroffen sein.
e) Es obliegt dem Wahlkomitee, die eingelangten Nominierungen zu prüfen und in eine Gesamtliste aller zur Wahl stehenden Personen zu integrieren. Die Bestimmungen des Abs. (4) lit (a) bis (f) sind zu berücksichtigen. Die Gesamtzahl der Kandidat:innen für die Leitungsfunktionen (Vorsitz, stellvertretender Vorsitz und Kassier:in) ist mit jeweils 6 begrenzt, die Gesamtzahl der Kandidat:innen für die weiteren Vorstandsmitglieder darf 20 nicht überschreiten. Bei einer größeren Zahl von Nominierungen entscheiden das Eingangsdatum des Vorschlags und davon abhängig die Kriterien des Abs (4) lit (a) bis (f).
f) Selbstkandidaturen entsprechen formal Einzelnominierungen. Abs (5) ist anzuwenden.
§ 14 – ABSTIMMUNGSVERFAHREN
(1) Das Wahlkomitee überprüft die eingegangenen Vorschläge auf ihre Regelkonformität und erstellt aus allen rechtzeitig eingegangenen Nominierungen unter Berücksichtigung von § 13 Abs (4) lit (a) bis (f) eine Gesamtwahlliste.
(2) Das Wahlkomitee erstellt einen Stimmzettel, der sich aus vier Abschnitten zusammensetzt:
a) Der erste Abschnitt dient der Wahl des Vorsitzes. In ihm sind alle Kandidat:innen in zufälliger Reihenfolge anzuführen und den Wähler:innen die Möglichkeit zu geben, durch Ankreuzen genau einem/einer Kandidat:in die Stimme zu geben.
b) Der zweite Abschnitt dient der Wahl des stellvertretenden Vorsitzes. In ihm sind alle Kandidat:innen in zufälliger Reihenfolge anzuführen und den Wähler:innen die Möglichkeit zu geben, durch Ankreuzen genau einem/einer Kandidat:in die Stimme zu geben.
c) Der dritte Abschnitt dient der Wahl des Kassiers/der Kassierin. In ihm sind alle Kandidat:innen in zufälliger Reihenfolge anzuführen und den WählerInnen die Möglichkeit zu geben, durch Ankreuzen genau einem/einer Kandidat:in die Stimme zu geben.
d) Der vierte Abschnitt dient der Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes. In ihm sind alle Kandidat:innen in zufälliger Reihenfolge anzuführen und den Wähler:innen die Möglichkeit zu geben, durch Ankreuzen höchstens so vielen Kandidat:innen die Stimme zu geben, wie Positionen im Vorstand zu besetzen sind.
(3) Spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung hat das Wahlkomitee den ordentlichen Mitgliedern den Stimmzettel und ein einheitliches Wahlkuvert zuzusenden. Alle Stimmzettel sind mit dem ÖGPW-Stempel und der Unterschrift des/der Vorsitzenden und eines weiteren Mitgliedes des Wahlkomitees zu versehen.
(4) Eine Stimme gilt dann als gültig abgegeben, wenn klar erkenntlich ist, für welche Kandidat:innen das Mitglied die Stimme abgeben möchte und die maximale Zahl an Stimmen pro Abschnitt nicht überschritten ist. Die Gültigkeit der Stimmabgabe ist in dieser Hinsicht für jeden Abschnitt des Stimmzettels getrennt zu beurteilen.
(5) Die an der Wahl teilnehmenden Mitglieder haben den Originalstimmzettel im verschlossenen Originalkuvert mittels Postweges oder persönlich bei einem Mitglied des Wahlkomitees bis spätestens bis zu Beginn der Stimmauszählung, die frühestens fünf Stunden vor der Generalversammlung beginnen darf, abzugeben.
§ 15 – ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES
(1) Das Wahlkomitee ermittelt unmittelbar vor Beginn der Generalversammlung das Wahlergebnis. Bei der Auszählung der Stimmen ist mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, um jegliche Verletzung des Wahlgeheimnisses zu vermeiden.
(2) Zum/zur Vorsitzenden gilt gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gilt gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Zum Kassier/zur Kassierin gilt gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Zur Zuteilung der für die weiteren Mitglieder des Vorstandes vorgesehenen Mandate werden die Kandidat:innen gemäß erhaltener Stimmen gereiht, wobei der/die Stimmenstärkste an erster Stelle und die weiteren Kandidat:innen nach absteigender Stimmenstärke zu führen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge das Los. Als gewählt gelten die ersten Kandidat:innen nach dieser Reihung, die zusammen betrachtet die Bestimmungen in §13 Abs (4) lit (d) und (e) erfüllen und mit denen die Anzahl der maximal zu besetzenden Mandate erreicht wird.
(6) Der/die Vorsitzende des Wahlkomitees hat der Generalversammlung das Wahlergebnis bekanntzugeben.
(7) Führt die Wahl zu keinem statutengemäßen Ergebnis, hat der Vorstand eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen und eine neue Wahl gemäß den Bestimmungen dieses Status durchzuführen. Führt auch diese Wahl zu keinem statutengemäßen Ergebnis, wählt die außerordentliche Generalversammlung mit jeweils einfacher Mehrheit Vorsitzende/n, stellvertretende/n Vorsitzende/n, Kassier:in und die weiteren Vorstandmitglieder. Bis zur gültigen Wahl eines Vorstandes führt der bestehende Vorstand die Geschäfte.
§ 16 – AUFGABEN DES VORSTANDES
Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Er führt die Beschlüsse der Generalversammlung durch und erledigt die laufenden Arbeiten im Sinne der Zielsetzungen der Gesellschaft. Alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft sind vom/von der Vorsitzenden und einem der Vorstandsmitglieder zu fertigen. Dem Vorstand obliegt weiters die:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlages;
(2) Einberufung der Generalversammlung und deren Vorbereitung;
(3) Entscheidung über alle Angelegenheiten, die für die laufende Geschäftsführung notwendig sind;
(4) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, die über den Zeitraum von 4 Jahren ihrer Pflicht, den festgelegten Mitgliedsbeitrag im Budgetjahr zu leisten, nicht nachkommen;
(5) Entscheidung über die Finanzgebarung und Struktur der ÖZP sowie die Anzahl, Zusammensetzung und Funktion aller ÖZP-Gremien;
(6) Beschluss über die Besetzung der Position des Generalsekretärs/der Generalsekretärin entweder durch Wahl aus seinen Reihen oder öffentliche Ausschreibung;
(7) Aufnahme, Kündigung, Entlassung von Dienstnehmer:innen des Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen;
(8) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann den Generalsekretär/die Generalsekretärin mit der Führung von bestimmten Vereinsgeschäften beauftragen. Der Vorstand beschließt für sich eine Geschäftsordnung, welche auch die näheren Bestimmungen über die Finanzgebarung der Gesellschaft enthält.
§ 17 – RECHNUNGSPRÜFER:INNEN
Von der Generalversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Zu diesem Zweck hat ihnen der Vorstand alle Unterlagen der Gesellschaft vorzulegen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Generalversammlung zu berichten.
§ 18 – DAS SCHIEDSGERICHT
Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Über alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand binnen acht Tagen nach Zustellung einer diesbezüglichen Aufforderung eine/n Schiedsrichter:in namhaft macht; die beiden auf diese Weise bestellten Schiedsrichter:innen einigen sich auf eine/n dritten als Obmann/-frau. Bei Nichteinigung entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer Berufung an die Generalversammlung. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Feststellungen des Schiedsgerichtes sind inappellabel.
§ 19 – DAS GENERALSEKRETARIAT
Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird entweder vom Vorstand aus seinen Reihen gewählt oder nach einer öffentlichen Ausschreibung entsprechend dem Beschluss des Vorstandes besetzt. Eine Entlohnung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin kann erfolgen, wenn es die finanziellen Mittel der Gesellschaft erlauben. Der Vorstand entscheidet über die Entlohnung des Generalsekretärs/der Generalsekretärin unter zusätzlicher Beachtung von Zweckmäßigkeit für die Zielerreichung gemäß §2 sowie Effektivität und Effizienz für die Erfüllung der Vereinsaufgaben. Der Generalsekretär/Die Generalsekretärin leitet die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Ein/e bestellte/r Generalsekretär:in wird in den Vorstand kooptiert und ist den Weisungen des Vorstands unterstellt. Auf ihn/sie trifft die Bestimmung des § 12 Abs. 2 bezüglich der Mandatsbeschränkung nicht zu. Jedem ordentlichen Mitglied ist die Einsichtnahme in die Unterlagen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin zu gestatten.
§ 20 – SEKTIONEN
(1) Sektionen können von den Mitgliedern für den politikwissenschaftlichen Diskurs und die Forschung zu einzelnen Fachgebieten der Disziplin mit Zustimmung des Vorstandes gegründet werden. Die Sektionen müssen in ihrer Zielsetzung den allgemeinen Zielen der ÖGPW entsprechen. Die Finanzhoheit bleibt jedenfalls beim Vorstand.
(2) Die Sektionen haben den Vorstand auf Verlangen laufend über ihre Tätigkeit zu informieren. Dafür ist ein/e Sprecher:in zu benennen.
(3) Sektionen können von ihren Mitgliedern oder vom Vorstand aufgelöst werden. Bei einer Auflösung durch den Vorstand entscheidet auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern die Generalversammlung endgültig.
§ 21 – AUFLÖSUNG DES VEREINES
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn in einer eigens hierzu einberufenen Generalversammlung 4/5 der anwesenden, ordentlichen Mitglieder dafür stimmen. Das Vereinsvermögen fällt einem gemeinnützigen Zweck zu.
Aktuelles ÖGPW-Statut (Letzte Änderung auf der Generalversammlung am 24. November 2022)